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Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ihre Pflege selbst sicherstellen (z.B. durch Angehörige oder Nachbarn), können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines Pflegegeldes entscheiden.
Der Gesetzgeber sieht vor, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz eines zugelassenen Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Dies ist als Beitrag zur Qualitätssicherung zu sehen. Gleichzeitig soll damit durch Beratung und Hilfestellung auf eine Entlastung der Pflegeperson hingewirkt werden. Mögliche Pflegefehler können rechtzeitig erkannt werden.
Das Pflegegeld und die Häufigkeit der abzurufenden Pflegeeinsätze sind entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
| Pflegestufe I | (erhebl. Pflegebedürftige) | 235,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Kalenderhalbjahr |
| Pflegestufe II | (Schwerpflegebedürftige) | 440,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Kalenderhalbjahr |
| Pflegestufe III | (Schwerstpflegebedürftige) | 700,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von je einmal pro Quartal |